Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Fa. Kronthaler GmbH & Co. KG
für die Annahme von Material zur Verfüllung von Sand- und Kiesgruben


1. Geltung
1.1 Im geschäftlichen Verkehr mit Unternehmen (§ 14 BGB) und Verbrauchern (§ 13 BGB) liegen allen Vereinbarungen und Angeboten über die Annahme von Material zur Verfüllung von Sand- und Kiesgruben (im folgenden "Verfüllmaterial") die nachfolgenden "Allgemeinen Geschäfts- bedingungen" zugrunde; sie gelten nur für Schuldverhältnisse, die nach dem 01.01.2002 entstanden sind. Der Geltung von etwaigen abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anlieferers wird hiermit widersprochen.
1.2 Soweit einzelne Regelungen ausschließlich gegenüber Unternehmern gelten, sind sie kursiv gedruckt.
2. Anlieferung und Annahme
2.1 Die Anlieferung des Verfüllmaterials erfolgt durch den Anlieferer an der Grube, es sei denn, es ist vertraglich eine Abholung des Verfüllmaterials durch uns an anderer Stelle vereinbart.
2.2 Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Annahmeverpflichtungen erschweren oder verzögern, sind wir berechtigt, die Annahme um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Ist unsere Leistung infolge dieser Umstände dauernd unmöglich geworden, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, unvorhersehbare Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, unvermeidbaren Mangel an Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen, außergewöhnliche Witterungsverhältnisse und unabwendbare Ereignisse, die bei uns oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängigist.
2.3 Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben haftet der Anlieferer.
2.4 Bei Anlieferung des Verfüllmaterials durch den Anlieferer an der Grube erfolgt bei Nichteinhaltung der Weisungen unseres Personals das Befahren des Grubengeländes und das Abkippen des Verfüllmaterials auf eigene Gefahr des Anlieferers. Wir übernehmen in diesem Fall keine Haftung für den ordnungsgemäßen Zustand der Grubenstraße oder für die Beschaffenheit des Grubengeländes, insbesondere im Abkippbereich, und leisten keinen Ersatz für Schäden, welche während des Befahrens des Grubengeländes oder während des Abkippens des Verfüllmaterials am Fahrzeug des Anlieferers und/oder an den im Fahrzeug mitgeführten Sachen entstehen, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen. Satz 2 gilt nicht, wenn der Schaden in der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit liegt. Soweit wir nicht gegenüber dem Anlieferer haften, ist der Anlieferer verpflichtet, uns von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter, insbesondere der Insassen des Fahrzeugs, freizustellen.
2.5 Zur Verwendung kommen ausschließlich die von uns erstellten Übernahmescheine. Der Anlieferer ist verpflichtet, vor dem Entladen den ausgefüllten Übernahmeschein sowie - außer, wenn das Verfüllmaterial von uns abgeholt wird - die Aufzeichnungen in unserem Kippentagebuch betreffend die Anlieferung, Herkunft sowie Art und Menge des Verfüllmaterials zu unterzeichnen. Ist der Anlieferer Unternehmer, so gilt/gelten die unterzeichnende(n) Person(en) uns gegenüber als zur Anlieferung des Verfüllmaterials bevollmächtigt.
3. Verfüllmaterial und dessen Prüfung
3.1 Die zur Verfüllung vorgesehenen Materialien richten sich nach den Genehmigungsbescheiden und sind vom Anlieferer von uns zu erfragen.
3.2 Bestimmungen für die Anlieferung von Material zur Verfüllung 3.2.1 Das Verfüllmaterial muss schadstofffrei und hinsichtlich seiner Herkunft unbedenklich sein. Verfüllmaterial einer bestimmten Herkunft, das über einen längeren Zeitraum wiederholt abgelagert werden soll, muss auch nach der Feststellung der grundsätzlichen Eignung gemäß Erstuntersuchung vom Anlieferer regelmäßig auf die jeweils relevanten Parameter nachuntersucht werden.
3.2.2 Unser Betriebspersonal ist berechtigt, bei Anlieferung des Verfüllmaterials im Eingangsbereich des Grubengeländes eine erste eingehende Sicht- und Geruchskontrolle des Verfüllmaterials sowie eine Kontrolle der Begleitpapiere durchzuführen und bei augenscheinlicher Ungeeignetheit des Verfüllmaterials dieses zurückzuweisen. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Unbedenklichkeit des Verfüllmaterials, z.B. aufgrund früherer Inanspruchnahme oder geogener Vorbelastung, so hat der Anlieferer auf seine Kosten durch ein unabhängiges Untersuchungslabor die Unbedenklichkeit des Verfüllmaterials nachzuweisen. Das vorgenannte Untersuchungslabor muss über eine ausreichende praktische Erfahrung verfügen und die Anforderungen Anforderungen der analytischen Qualitätssicherung (AQS), entsprechend den Rahmenempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA), erfüllen.
3.2.3 Das Betreten und Befahren des Grubengeländes und das Abkippen von Verfüllmaterial ist nur mit vorheriger Zustimmung unseres Personals gestattet. Dessen Weisungen ist unbedingt Folge zu leisten. Insbesondere ist das eigenmächtige Einkippen von angeliefertem Verfüllmaterial in die Grube strengstens untersagt. Das Verfüllmaterial darf vom Anlieferer nicht ohne Kontrolle unseres Personals abgekippt werden. Es ist zunächst nach Anweisung vor der Schüttkante abzuladen. Unserem Personal ist eine weitere eingehende Sicht- und Geruchskontrolle des Verfüllmaterials zu ermöglichen. Wir sind berechtigt, Proben aus dem angelieferten Verfüllmaterial zu entnehmen. Bestehen Zweifel an der Unbedenklichkeit des Verfüllmaterials, so sind wir berechtigt, dieses zurückzuweisen.
3.2.4 Bei Zweifeln an der Unbedenklichkeit des Verfüllmaterials ist dieses nach unserer Anweisung an einer besonderen Stelle unserer Grube abzukippen oder vom Anlieferer auf dessen Kosten abzutransportieren.
4. Mängel- und Schadenersatzansprüche
4.1 Der Anlieferer haftet dafür, dass das Verfüllmaterial die in Ziffn. 3.1 und 3.2.1 beschriebene Beschaffenheit hat.
4.2 Schäden, die unserem Unternehmen durch die Anlieferung von nach Ziff. 3 unzulässigem Verfüllmaterial oder dadurch entstehen, dass der Anlieferer Verfüllmaterial an einer anderen als der von unserem Personal bezeichneten Stelle oder in sonstiger Weise entgegen den Weisungen unseres Personals abgekippt hat, sind uns vom Anlieferer zu ersetzen, es sei denn, er hat im erstgenannten Fall die Unzulässigkeit des Verfüllmaterials nicht zu vertreten; Unternehmer haften ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssen. Die Haftung des Anlieferers umfasst insbesondere die Tragung sämtlicher Folgekosten. Der Anlieferer hat uns von einer Inanspruchnahme durch Dritte - gleich aus welchem Grund - freizustellen, wenn diese Inanspruchnahme auf der Anlieferung von nicht ordnungsgemäßem Verfüllmaterial beruht und die Voraussetzungen von Satz 1 vorliegen. Ist der Anlieferer Unternehmer, verzichtet er auf die Entlastungsmöglichkeit nach § 831 BGB.
4.3 Soweit Anlieferer Verfüllmaterial mit falscher Herkunftsbezeichnung oder falschen Qualitätsangaben anliefern, haben wir das Recht, ein Kippverbot für alle unsere Gruben auszusprechen.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto oder innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder bei Vorauskasse und Bankeinzug mit 3 % Skonto.
5.2 Kommt der Käufer mit seinen Zahlungen in Verzug, berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung weiteren Schadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Bei Zahlungsverzug des Käufers werden sämtliche offenen Forderungen, auch noch nicht fällig gewordene oder von uns gestundete, ohne jeden Abzug sofort zahlbar.
5.3 Unsere sämtlichen Forderungen werden ebenfalls sofort fällig bei Zahlungseinstellung, Eröffnung des Vergleichshilfe- oder Konkursverfahrens des Käufers. Hier verfallen dann alle etwa eingeräumten Rabatte, zu zahlen ist der dem Käufer berechnete Bruttopreis.
5.4 Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer vorheriger Vereinbarung entgegengenommen.
5.5 Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen, gleich welcher Art, ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns anerkannt, rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder entscheidungsreif ist.
6. Erfüllungsort und Gerichtsstand
6.1 Erfüllungsort für die Anlieferung des Verfüllmaterials ist die von uns jeweils bezeichnete Grube. Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz unserer Verkaufsgesellschaft, falls wir uns einer solchen bedienen, anderenfalls der Sitz unserer Hauptverwaltung.
6.2 Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheckklagen) mit Kaufleuten ist der Sitz unserer Hauptverwaltung, nach unserer Wahl auch der Sitz der von uns jeweils bezeichneten Grube oder unserer Verkaufsgesellschaft.


Stand: 1. April 2010